Hinweis: Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte geben Steuerberater und die zuständigen Behörden.
Einkünfte richtig einordnen
Die Vermietung möblierter Zimmer auf Zeit kann steuerlich als private Vermietung und Verpachtung oder — bei hotelähnlichen Zusatzleistungen (Reinigung, Bettwäschewechsel, Frühstück) — als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Die Grenze ist fließend; die Einstufung hat Folgen für Gewerbesteuer und Sozialversicherung. Klären Sie Ihre Konstellation früh mit dem Steuerberater.
Umsatzsteuer: 7 oder 19 Prozent?
Die kurzfristige Beherbergung (unter 6 Monaten) unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 % — allerdings nur die reine Übernachtungsleistung. Nebenleistungen können anders zu behandeln sein. Wer unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fällt, weist gar keine Umsatzsteuer aus. Auf unserer Plattform geben Sie Ihren MwSt.-Status im Profil an; er erscheint korrekt in Ihren Inseraten.
Melde- und Genehmigungspflichten
- Zweckentfremdung: Viele Städte (u. a. München, Berlin, Frankfurt) beschränken die Umwandlung von Wohnraum in Kurzzeitunterkünfte. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Stadt.
- Beherbergungsmeldepflicht: Je nach Bundesland und Betriebsgröße können Meldescheine für Gäste vorgeschrieben sein.
- Bauordnungsrecht: Ab bestimmten Bettenzahlen gelten Anforderungen an Brandschutz und Rettungswege.
Verträge & Absicherung
Nutzen Sie schriftliche Mietvereinbarungen mit Zeitraum, Personenzahl, Preis und Stornoregeln. Prüfen Sie Ihre Versicherungen: Gebäude- und Hausratversicherung müssen die gewerbsähnliche Nutzung kennen, eine Vermieterhaftpflicht ist dringend zu empfehlen.
Ordentliche Rechnungen
Firmenkunden brauchen Rechnungen nach § 14 UStG: fortlaufende Nummer, Steuernummer/USt-IdNr., Leistungszeitraum, Steuersatz und -betrag (bzw. Kleinunternehmer-Hinweis). Wer saubere Rechnungen stellt, bekommt die lukrativen Firmenbuchungen.